Beratung bei der Implementierung des Konten­abruf­verfahrens nach § 24c KWG

Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und Kapitalverwaltungsgesellschaften sind verpflichtet, Informationen über Stammdaten von Konten, Depots und Schließfächern sowie über die zugehörigen Kunden auf elektronischem Weg nach der Schnittstellenspezifikation (Version 3.3, gültig ab 01.02.2018) für den selektiven Abruf durch die Abfragestelle bereitzustellen. Rechtsgrundlage hierfür ist der am 01.04.2003 in Kraft getretene und zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.06.2017 (BGBl. I S. 1686) und durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23.06.2017 (BGBl. I S. 1865) geänderte § 24c KWG, der die rechtliche Grundlage für den automatisierten Abruf von Kontoinformationen von den Verpflichteten durch die BaFin bildet.

 

Beispiele für Kontenabrufverfahren-Ergebnisobjekte bei Einführung und regulatorischen Änderungen

  • Anpassungen an neue Schnittstellenspezifikation (SSP)
  • Projektmanagement und Kommunikation mit der BaFin
  • Anpassung von internen Prozesse
  • Anpassung der schriftlich fixierten Ordnung